Die COVID-19-Pandemie hat die aufwändige Messeplanung und -vorbereitung zahlreicher Unternehmen auf den Kopf gestellt. Neben den nun notwendigen Planänderungen stellt sich für viele Unternehmen die Frage, wie sie mit den finanziellen Auswirkungen umgehen. Denn häufig wurden im Vorfeld bereits Zahlungen in beträchtlicher Höhe an Veranstalter und Messebauer geleistet. Dem steht nun keine Gegenleistung gegenüber. Da Vereinbarungen zu Messen in aller Regel Fixgeschäftscharakter haben, tritt durch den Ablauf des anberaumten Zeitfensters Unmöglichkeit ein. Rückforderungen geleisteter Zahlungen haben deshalb in aller Regel Aussicht auf Erfolg.
Folgende Fragestellungen sind relevant:
- Welche Verträge hat der Aussteller im Zusammenhang mit einer abgesagten Messe geschlossen?
- Liegt höhere Gewalt („Force Majeure") vor?
- Liegt eine „Verschiebung" oder eine Absage vor und welche Art von Verschiebung ist akzeptabel?
Für betroffene Unternehmen ist es jetzt wichtig, sich zügig mit den vertraglichen Regelungen auseinanderzusetzen, um gegebenenfalls Rückforderungen geleisteter Zahlungen geltend zu machen. Bitte beachten Sie, dass Ansprüche gegen Messeveranstalter häufig einer kurzen Verjährung unterliegen. Sollten dem Unternehmen Ansprüche zustehen, so wäre es alternativ auch möglich, mit dem jeweiligen Vertragspartner eine Vereinbarung über eine Anrechnung gezahlter Beträge für zukünftige Messen zu treffen.
Gerne prüfen wir Ihre Verträge mit Messeveranstaltern, Messebauern und weiteren mit der Messe zusammenhängenden Geschäftspartnern und geben Ihnen Hinweise zu Ihren Ansprüchen. Rufen Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
IHRE ANSPRECHPARTNER
Klaus-Peter Langenkamp | Dr. Jan Hermeling
Download: COVID-19 Ansprüche wegen Messeabsagen (Sie haben keine Berechtigung zum Herunterladen.)