Mit einer im März 2021 veröffentlichten Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 309/19) hat der BGH klargestellt, dass auch im Falle der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs zur Insolvenztabelle die Einstandspflicht eines etwaigen Haftpflichtversicherers gesondert zu prüfen ist. In dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt wurde noch vor der Abwicklung eines Transportschadens das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Frachtführers eröffnet. Der Insolvenzverwalter stellte den Schadensersatzanspruch des Geschädigten zur Insolvenztabelle fest. Der Geschädigte wandte sich daraufhin mit dem Hinweis auf die festgestellte Forderung an den Verkehrshaftpflichtversicherer des insolventen Frachtführers.
Kommt es zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines haftpflichtversicherten Schädigers steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu. Dieser ergibt sich aus rechtlicher Sicht aus einem Absonderungsrecht am Freistellungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Haftpflichtversicherer. Der BGH entschied nun, dass die sachliche Berechtigung des Schadensersatzanspruchs auch dann noch zu überprüfen ist, wenn der Insolvenzverwalter den Anspruch anerkannt und zur Insolvenztabelle festgestellt hat. Der Haftpflichtversicherer ist an die Feststellungen des Insolvenzverwalters nicht gebunden.
Fazit
Die für Transport- und Insolvenzrechtler gleichermaßen interessante Entscheidung überzeugt und klärt eine in der Literatur vereinzelt diskutierte Frage. Es obliegt der Entscheidung des Haftpflichtversicherers, ob dieser die Schadensersatzforderung anerkennt. Eine Entscheidung des Versicherungsnehmers oder dessen Insolvenzverwalter reicht für eine Bindung des Haftpflichtversicherers nicht aus.
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