Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Beschlüssen vom 27.01.2021 (Az. StB 43, 44 und 48/20) klargestellt, dass Insolvenzverwalter berechtigt sind, Berufsgeheimnisträger wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, soweit die Angelegenheit die Insolvenzmasse betrifft. Hintergrund dieser Entscheidung waren Ordnungsgelder, die der Wirecard-Untersuchungsausschuss gegenüber den Wirtschaftsprüfern verhängt hatte, die unter Bezugnahme auf die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht die Aussage verweigert hatten. Der Wirecard-Insolvenzverwalter hatte die Wirtschaftsprüfer zuvor von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Insolvenzverwalter berechtigt ist, von der insolventen Gesellschaft beauftragte Berufsgeheimnisträger von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, war bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Mehrere Oberlandesgerichte vertraten zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen. Vereinzelt wurde vertreten, dass die Verschwiegenheitspflicht auch (frühere) Organmitglieder schützen müsse. Der BGH weist nun darauf hin, dass maßgeblich allein das Auftragsverhältnis zum Zeitpunkt der Zeugenaussage ist. Im Falle einer Insolvenz geht die Entscheidungsbefugnis mit der Insolvenzeröffnung auf den Insolvenzverwalter über.
Fazit
Die Entscheidung betrifft im Wesentlichen etwaige Strafprozesse, die gegen (frühere) Organmitglieder einer insolventen Gesellschaft geführt werden. Sie ist zu begrüßen, da es dabei auf die Interessen der betroffenen Gesellschaft ankommt und der Schutz einzelner Organmitglieder berechtigterweise zurücktreten muss.
Hier erfahren Sie mehr über unser Beratungsangebot im Bereich Insolvenzrecht.
Der Autor sowie Ihre gewohnten Ansprechpartner stehen Ihnen für Fragen gern zur Verfügung!
Dr. Jan Hermeling
hermeling@tigges.legal
+49 211 8687 138