Gesetz zur Abmilderung der COVID-19-Folgen: Was Unternehmen & Unternehmer wissen müssen!

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Die aktuellen Entwicklungen rund um die COVID-19-Pandemie stellen alle Unternehmen vor große Herausforderungen. Der Gesetzgeber hat daher heute wichtige, temporäre Änderungen in den Bereichen des

  1. Insolvenzrechts
  2. gewerblichen Mietrechts
  3. Gesellschaftsrechts
  4. Darlehensrechts und
  5. Leistungsverweigerungsrechts

verabschiedet. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Regelungen in diesen fünf Bereichen für Sie zusammengefasst und zeigen Ihnen auf, wo Sie jetzt aktiv werden sollten.

I. Insolvenzrecht


Hintergrund

Die gravierenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen können insolvenzrechtliche Fragen aufwerfen. Im Insolvenzfall sind Geschäftsführer verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Anderenfalls drohen strafrechtliche und haftungsrechtliche Risiken. Auch Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen. Außerdem ergeben sich bei der Fortführung eines Unternehmens im Insolvenzfalle haftungsrechtliche Risiken. Dies gilt nicht nur für das Unternehmen selbst, sondern auch für Geschäftspartner des fortgeführten Unternehmens. Die beschlossenen Gesetzesänderungen sollen die Fortführung von Unternehmen erleichtern, die durch die COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Das wurde beschlossen

  • Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens sind bis zum 30.09.2020 von der Verpflichtung befreit, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Insolvenzgrund (in der Regel Zahlungsunfähigkeit) auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Dies wird vermutet, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war. Anderenfalls muss der Geschäftsführer nachweisen, dass die Insolvenz ohne die COVID-19-Pandemie nicht eingetreten wäre. Vergleichbare Regelungen gelten auch für natürliche Personen.
  • Wird das insolvente Unternehmen aufgrund der Befreiung von der Insolvenzantragspflicht fortgeführt, haftet der Geschäftsführer zu einem späteren Zeitpunkt nicht für Zahlungen, die für den Geschäftsbetrieb oder die Umsetzung eines Sanierungskonzepts erforderlich sind.
  • Rückzahlungen von Förderdarlehen, die durch die KfW oder andere staatliche Hilfsprogramme anlässlich der COVID-19-Pandemie gewährt wurden, können ebenfalls in einem späteren Insolvenzverfahren nicht durch den Insolvenzverwalter angefochten werden.
  • Für sämtliche, also auch solvente Unternehmen gilt:
    • Rückzahlungen von Darlehen, die bis zum 30.09.2023 erfolgen, können in einem späteren Insolvenzverfahren nicht durch den Insolvenzverwalter angefochten werden. Dies gilt auch für die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen.
    • Zahlungen auf kongruente, in der Regel bedeutet das fällige Forderungen, sind in einem späteren Insolvenzverfahren nicht durch den Insolvenzverwalter anfechtbar.
  • Gläubiger können in den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung nur dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn das schuldnerische Unternehmen bereits am 01.03.2020 insolvent war.
  • Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) kann einige der genannten Fristen bis höchstens zum 31.03.2021 verlängern.

Das ist wichtig zu wissen

Die Insolvenzantragpflicht ist nur dann ausgesetzt, wenn das Unternehmen aufgrund der COVID-19-Pandemie in die Insolvenz gerutscht ist. In diesem Zusammenhang kann sich zwar jedes Unternehmen auf die Vermutung berufen, dass zum 31.12.2019 noch keine Zahlungsunfähigkeit vorlag. Sollte die Insolvenz jedoch nicht auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sein, drohen ungeachtet der Strafbarkeit eines unterlassenen Insolvenzantrags gravierende Haftungsrisiken.

Das sollten Sie jetzt tun

Wenn sich Ihr Unternehmen in der Krise befindet, sollte die Entwicklung des Geschäftsbetriebs sorgfältig dokumentiert werden. Relevant sind insbesondere die Gründe für Umsatzeinbußen und sonstige Störungen des Geschäftsbetriebs. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Geschäftspartners oder Kunden empfiehlt es sich, ein Gespräch zu den Ursachen der Krise zu suchen.

II. Gewerbliches Mietrecht


Hintergrund

Als Teil der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wurde die Schließung insbesondere von Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften angeordnet. Infolge von Quarantäneanordnungen haben aber auch Unternehmen des produzierenden Gewerbes ihr Geschäft stark eingeschränkt oder eingestellt. Diese Maßnahmen werden zu erheblichen Umsatzeinbußen führen. Ohne ausreichende finanzielle Rücklagen werden betroffene Unternehmen bis zur Aufhebung der Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, ihre laufenden Verbindlichkeiten wie z.B. die Miete zu begleichen. Nach geltendem Recht wäre der Vermieter berechtigt außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter mit einem Betrag von zwei Monatsmieten in Rückstand gerät. Die beschlossenen Gesetzesänderungen sollen verhindern, dass Gewerbetreibende aufgrund der zu erwartenden negativen wirtschaftlichen Auswirkungen ihre angemieteten Flächen und damit die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren.

Das wurde beschlossen

  • Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Gewerberäume nicht aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist vom Mieter nachzuweisen.
  • Die Mietrückstände aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 sind bis zum 30.06.2022 auszugleichen. Eine Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Mietrückständen aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 ist daher ab dem 01.07.2022 wieder möglich.
  • Eine Verlängerung des genannten Zeitraums kann durch die Bundesregierung bis zum 30.09.2020 einseitig beschlossen werden. Stimmt der Bundestag zu, ist eine weitere Verlängerung über den 30.09.2020 denkbar.

Das ist wichtig zu wissen

Die Pflicht zur Zahlung der Miete entfällt nicht; der Mieter kann die Zahlung der Miete aufgrund der Gesetzesänderung weder dauerhaft verweigern, noch diese mindern. Die Miete wird auch nicht gestundet, sodass der Mieter mit Nichtzahlung bei Fälligkeit automatisch in Verzug gerät und sich deswegen Sekundäransprüchen – z.B. Verzugszinsen –ausgesetzt sehen kann. Es entfällt nur das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters bei Zahlungsverzug in dem genannten Zeitraum.

Eine Kündigung aus anderen Gründen bleibt nach wie vor erlaubt. Mietverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen wurden, dürfen weiterhin gekündigt werden. Ein bereits vor dem 01.04.2020 entstandener Zahlungsverzug sowie ein nach dem 01.07.2020 entstehender Zahlungsverzug berechtigen ebenfalls zum Ausspruch der Kündigung.

Entgegen einer ursprünglichen Entwurfsfassung der Gesetzesänderung wird der Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung der Miete und den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht zugunsten des Mieters vermutet. Vielmehr muss der Mieter gegenüber dem Vermieter nachweisen, dass ein solcher Zusammenhang besteht.

Das sollten Sie jetzt tun

Als betroffener Mieter sollten Sie jetzt aktiv werden. Ist abzusehen, dass Sie die Miete nicht zahlen können, so sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen. Ist der Vermieter über Ihre fehlende Liquidität ausreichend aufgeklärt, wird das Risiko verringert, dass Ihnen gekündigt wird und es möglicherweise zu einem Rechtsstreit kommt. Durch den verabschiedeten Kündigungsschutz gewinnen Sie Zeit, um sich über Liquiditätshilfen von Bund und Ländern (wir berichteten darüber in unserem JusLetter „Information zu Finanzierungshilfen auf Bundesebene und in NRW") zu informieren und diese ggfs. in Anspruch zu nehmen.

Gleichzeitig sollen Sie als Mieter Nachweise für einen Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und Ihrer Nichtleistung sammeln.

Als Vermieter hingegen müssen Sie sich darauf einstellen, dass Ihre Mieter womöglich die bald fällig werdende Miete nicht zahlen. Auch für Sie gilt: Informieren Sie sich über mögliche Unterstützungsmaßnahmen von Bund und Ländern.

Wird die Mietzahlung eingestellt, so sollten Sie Ihre Mieter auffordern, die fehlende Liquidität aufgrund der COVID-19-Pandemie nachzuweisen, und die vorgelegten Nachweise gründlich prüfen. Darüber hinaus können Sie durch Rückgriff auf die Mietsicherheit die wirtschaftlichen Folgen von Mietausfällen zunächst abwenden.

III. Gesellschaftsrecht


Hintergrund

Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Unternehmen verschiedener Rechtsformen, da diese teilweise nicht mehr in der Lage sind, auf herkömmlichem Weg Beschlüsse in Versammlungen herbeizuführen. Dies betrifft einerseits die in der Regel jährlich stattfindenden ordentlichen Versammlungen und andererseits außerordentliche Versammlungen, die bei außergewöhnlichen Umständen, wie sie derzeit bestehen, möglicherweise von existenzieller Bedeutung für die betroffenen Gesellschaften sind. Die beschlossenen Gesetzesänderungen sollen die Beschlussfassung während der COVID-19-Pandemie vereinfachen und so die Handlungsfähigkeit der Unternehmen sichern.

Das wurde beschlossen

Sämtliche Regelungen gelten zunächst ausschließlich für das Jahr 2020. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) kann sie allerdings, soweit erforderlich, bis zum 31.12.2021 verlängern.

  • Für die GmbH galt bisher, dass Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich im Rahmen von Gesellschafterversammlungen zu treffen sind. Gesellschafterversammlungen erfordern in der Regel die physische Präsenz der Gesellschafter. Eine Ausnahme war nur bei einstimmigen Gesellschafterbeschlüssen oder dann möglich, wenn sämtliche Gesellschafter auf die Abhaltung der Gesellschafterversammlung verzichteten. Aufgrund der Gesetzesänderung können Gesellschafterbeschlüsse nun auch vorübergehend ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter schriftlich oder in Textform außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst werden.
  • Bei der Aktiengesellschaft war es bereits möglich, Hauptversammlungen auf elektronischem Wege abzuhalten oder per Briefwahl abzustimmen. Hierfür war allerdings eine entsprechende Regelung in der Satzung erforderlich. Die Gesetzesänderung ermächtigt den Vorstand nun, derartige Hauptversammlungen vorübergehend auch ohne eine Regelung in der Satzung abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre ist dadurch nicht mehr zwingend erforderlich.
  • Durch weitere Gesetzesänderungen wird sichergestellt, dass Vorstandsmitglieder eines Vereins oder einer Stiftung sowie Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder der Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleiben. Damit wird die Handlungsfähigkeit gesichert.

Das ist wichtig zu wissen

Durch die Gesetzesänderung werden zugunsten der Praktikabilität in Krisenzeiten vorübergehend bestimmte Minderheitenrechte beschränkt.

Die vorübergehenden Vereinfachungen zur Abhaltung von Haupt- und Gesellschafterversammlungen suspendieren aber nicht die sonstigen gesetzlichen Vorgaben. Das betrifft unter anderem die Pflicht, überhaupt Beschlüsse zu fassen, die auf einer ordentlichen Gesellschafterversammlung zu fassen sind. Außerdem gelten weiterhin die geltenden Mehrheitserfordernisse, Einberufungsvorschriften und auch Formvorschriften für bestimmte Gesellschafterbeschlüsse. Zu nennen ist bspw. die notarielle Beurkundung einer Satzungsänderung.

Das sollten Sie jetzt tun

Geschäftsführer und Gesellschafter, die aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die wirtschaftliche Situation ihrer Unternehmen dringend benötigte Gesellschafterbeschlüsse fassen müssen, sollten wissen, dass sie dies im Jahr 2020 insbesondere bei der GmbH kurzfristig und unbürokratisch unter erleichterten Bedingungen tun können.

Gesellschafterbeschlüsse können derzeit erforderlich werden bei außerordentlichen (Krisen-)Maßnahmen, die weit über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, als auch dann, wenn die Satzung die Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses für eine bestimmte Maßnahme vorschreibt. Geschäftsführer sollten daher auch stets etwaige Regelungen in der Satzung ihrer Unternehmen im Auge behalten.

IV. Darlehensrecht


Hintergrund

Die beschlossenen Gesetzesänderungen sollen verhindern, dass für Darlehensschuldner, die wegen der COVID-19-Pandemie ihren Darlehensrückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, gravierende Nachteile entstehen.

Das wurde beschlossen

Die neuen Regelungen gelten zunächst nur für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden. Die Bundesregierung kann die Regelung zu einem späteren Zeitpunkt allerdings auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen erweitern.

  • Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Darlehensnehmers oder seiner Unterhaltsberechtigten aufgrund der COVID-19-Pandemie gefährdet ist, werden Zahlungsansprüche des Darlehensgebers, die zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 fällig werden, für drei Monate gestundet.
  • Der Darlehensgeber ist nicht berechtigt, den Darlehensvertrag während der vorgenannten Stundung aufgrund der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers zu kündigen.
  • Darlehensnehmer und Darlehensgeber können abweichende und ergänzende Vereinbarungen treffen. Dies betrifft insbesondere auch den Zeitraum nach Ablauf der Stundung. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, verlängert sich die Laufzeit des Darlehens um drei Monate.
  • Eine Stundung kommt nicht in Betracht, wenn dies für den Darlehensgeber unzumutbar ist. Auch hier sind insbesondere die Folgen der COVID-19-Pandemie für den Darlehensgeber zu berücksichtigen.

Das ist wichtig zu wissen

Die Stundung eines Zahlungsanspruchs des Darlehensgebers bedeutet lediglich, dass die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Zins- und Tilgungsleistungen werden nicht erlassen.
Der Darlehensnehmer, der sich auf die Stundungsregelung beruft, muss nachweisen, dass ihm die Zahlung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zumutbar ist. Das Gesetz sieht diesbezüglich - wie beim Mietrecht - keine Vermutungsregelung vor.

Das sollten Sie jetzt tun

Sollten Sie Darlehen an Verbraucher oder kleine Unternehmen gewährt haben, drohen Ihnen durch mögliche Stundungen zusätzliche Liquiditätslücken. In diesem Fall sollte geprüft werden, ob sich nicht auch für Sie durch den vorübergehenden Ausfall eine unzumutbare Situation ergibt.

Im Übrigen betrifft diese Regelung (bislang) im Wesentlichen Kreditinstitute und Verbraucher.

V. Außergewöhnliches Leistungsverweigerungsrecht


Hintergrund

Kleinstunternehmen, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen könnten, sollen ihre Leistungen einstweilen verweigern oder einstellen dürfen, ohne dass für sie hieran nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden. Die beschlossenen Gesetzesänderungen sollen gewährleisten, dass Kleinstunternehmer insbesondere von Leistungen der Grundversorgung – z.B. Strom, Gas, Wasser, Internet - nicht abgeschnitten werden.

Das wurde beschlossen

  • Kleinstunternehmen, also solche mit bis zu 9 Mitarbeitern und einer Jahresbilanz bzw. einem Jahresumsatz von unter 2 Mio. €, können gegenüber ihrem Vertragspartner bis zum 30.06.2020 die Leistung aus einem Dauerschuldverhältnis verweigern, wenn
    • der Vertrag vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde und
    • das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
  • Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht dann nicht, wenn dessen Ausübung für den Vertragspartner unzumutbar wäre, weil die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs führen würde.
  • Ist das Leistungsverweigerungsrecht wegen Unzumutbarkeit des Vertragspartners ausgeschlossen, so darf das Kleinstunternehmen den Vertrag kündigen.

Das ist wichtig zu wissen

Mit der Einführung dieses zeitlich befristeten Leistungsverweigerungsrechts wird zum einen die Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchs gehemmt. Dem Erfüllungsverlangen des Vertragspartners kann das Leistungsverweigerungsrecht entgegengehalten werden. Gleichzeitig können Nebenansprüche des Vertragspartners – etwa Verzugszinsen – nicht entstehen. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht nur für Zahlungen, sondern auch bei sonstigen Ansprüchen des Vertragspartners, zum Beispiel auf Dienstleistung.

Die Leistungspflicht entfällt nicht dauerhaft. Die Pflicht zur Leistungserbringung bleibt nach wie vor bestehen und ist nach Ablauf des Moratoriums – derzeit nach dem 30.06.2020 – vollständig zu erfüllen.

Schließlich darf sich ein Kleinstunternehmen nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn die Leistung bereits vor Inkrafttreten des Gesetztes fällig war.

Das sollten Sie jetzt tun

Da es sich bei dem Leistungsverweigerungsrecht um eine Einrede handelt, müssen Sie diese gegenüber Ihrem Vertragspartner aktiv erheben, d.h. erklären. Die Wirkungen der Einrede treten nicht von alleine ein. Sie müssen zugleich belegen können, dass Sie gerade wegen der COVID-19-Pandemie nicht leisten können.

Vergessen Sie in jedem Fall nicht, dass die ausgesetzte Leistung spätestens ab dem 01.07.2020 zu erbringen ist und planen Sie vorausschauend, um spätere Probleme zu verhindern.

Hier können Sie den JUS Letter herunterladen. Wir sind bemüht, diese Informationen so aktuell wie möglich zu halten.

Download JUS-Letter Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (Sie haben keine Berechtigung zum Herunterladen.)

 

 

Autoren

Marius Rosenberg
Dr. Jan Hermeling
Devora Kacheva


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