Der Europäische Gerichtshof hat am 28.04.2022 auf ein Vorabentscheidungsgesuch des Bundesgerichtshofs entschieden, dass entgegen der bisherigen Rechtslage in Deutschland Klagen von Verbänden gegen Datenschutzverstöße auch dann zulässig sind, wenn eine Verletzung von Rechten konkreter Personen nicht festgestellt wurde und auch kein entsprechender Auftrag zur Klageerhebung vor einem Zivilgericht von verletzten Personen vorliegt. Es reicht demnach also aus, dass die gerügte Praxis lediglich abstrakt gegen geltende Datenschutzregelungen verstößt, ohne dass eine konkret betroffene Person individuell in ihren Rechten verletzt ist und Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der BGH hatte daran Zweifel und hielt eine ausschließliche Befugnis zur Verfolgung von Datenschutzverstößen durch die Aufsichtsbehörden für möglich.
Der EuGH hat nun ausdrücklich klargestellt, dass die Klagebefugnis von Verbänden keine individuelle Verletzung eines Betroffenen bzw. dessen Beauftragung voraussetzt und nach der DSGVO insoweit bereits das öffentliche Interesse an einer Ahndung von Datenschutzverstößen genügt.
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