Für Todesfälle ab dem 17.08.2015 gilt ab sofort die sogenannte EU-Erbrechtsverordnung. Dies bedeutet eine erhebliche Änderung des im Todesfall anwendbaren Erbrechts. Galt bislang in Deutschland der Grundsatz, dass sich das anwendbare Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen richtet, gilt nunmehr, dass – vereinfacht gesagt – das Recht des Staates gilt, in dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat.